Deutscher Dachverband GESTALT THERAPIE für approbierte Psychotherapeuten DDGAP e.V.

VEREINSSATZUNG

17. Mai 2017 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen
„Deutscher Dachverband GESTALTTHERAPIE für approbierte Psychotherapeuten e.V.“. 2. Der Vereinssitz ist Kassel. – 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung § 52 (2) Nr. 1 AO sowie die Förderung des Gesundheitswesens § 52 (2) Nr. 3 AO.

Dieser wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die Gestalttherapie als Form der Psychotherapie weiterentwickelt, vertieft und verbreitet. Weiterhin soll die Gestalttherapie als Regelverfahren etabliert werden, die differenzierte Anwendung der Gestalttherapie in der Prävention, Krankenversorgung und Rehabilitation sind weitere Aufgaben des Vereins. Der Verein forscht auf dem Gebiet der Gestalttherapie, bietet Aus-, Fort- und Weiterbildungen an und fördert diese. Mitglieder des Vereins beteiligen sich an der Lehre der Gestalttherapie.

2.Weiterhin vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gülti- gen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vergabe von Stipendien, Betreuung von Forschungsprojekten im ambulanten und klinischen Bereich, Nachwuchsbetreuung sowie durch Schulungen, Seminarangeboten und Kongressen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. 5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Diese Vergütung kann auch als Pauschalvergütung beschlossen werden. 6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder, Mitgliedsgemeinschaften und Ehrenmitglieder und gliedert sich in berufsspezifische Sektionen. 

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die a) die Vereinsinteressen unterstützt und b) die ein Grundstudium absolviert hat, welches Voraussetzung der Berufsausübung eines Kinder- und Jugendlichen oder Erwachsenen-Psychotherapeuten ist und c) die auch eine gestalttherapeutische Ausbildung abgeschlossen hat oder sich in gestalttherapeutischer Ausbildung befindet. – 

3. Die aktive Mitgliedschaft endet unabhängig von der Regelung in § 5.2, wenn die betreffende Person ihre besondere Beziehung zum Vereinsziel beendet hat. 

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen möchten. –
5. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht; fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion. – 

6. Eine Mitgliedsgemeinschaft des DDGAP fungiert als eine juristische Person, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
7. Mitgliedsgemeinschaften entsenden je einen Vertreter, bzw. eine Vertreterin in den Beirat.  

8. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.  

9. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung, die an Personen vergeben werden kann, die sich um die Erreichung des Vereinsziels verdient gemacht haben. Die Entscheidung hierfür fällt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von vereinsinternen Verpflichtungen freigestellt. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung des Aufnahmebeschlusses. –
2. Sie endet bei natürlichen Personen durch deren Tod,- bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss. –
3. Die Mitgliedschaft kann bis zum Ende eines 3. Jahresquartals zum Ende des Geschäftsjahres durch einen Brief an den Vorstand gekündigt werden. –
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins verstößt – sowie, wenn das Mitglied länger als 1 Jahr im Beitragsrückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch erheben, über den eine von der Mitgliederversammlung zu benennende Schiedsstelle entscheidet. 

§ 6 Rechte und Aufgaben der Mitglieder 

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. –
2. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zum Stellen von Anträgen und zum Abstimmen in der Mitgliederversammlung. –
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte – sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

§ 7 Beiträge 

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ermäßigungen sind in Absprache mit dem Vorstand möglich. Bei Mehrfach-Mitgliedschaften in Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung können die Beiträge herabgesetzt werden. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zum 1. Januar im Voraus zu entrichten. 

§ 8 Organe des Vereins 

sind: der Vorstand, – der Beirat und – die Mitgliederversammlung. 

1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und gegebenenfalls der/die Beiratssprecher, sobald diese vom Beirat benannt oder gewählt worden sind. Hat der Vorstand einen Geschäfts- führer bestellt, so gehört dieser ebenfalls dem Vorstand an. Letzterer übernimmt dann die Funktion eines Kassenwartes. Der Vorstand kann die Wahrnehmung seiner Aufga- ben auch an andere Personen delegieren. – Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. – Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Tod oder Rücktritt eines Vor- standsmitgliedes wird der Nachfolger in der Mitgliederversammlung neu gewählt. Bis zum Ende der Wahlperiode kann vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden. – 

Die Leitung der Vorstandssitzungen übernimmt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. 

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Mitgliedsgemeinschaften. Seine Aufgabe ist es, die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinschaften im Sinne des Vereinszwecks zu fördern und den Vorstand zu beraten. – Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich zusammen mit dem Vorstand. Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Beiratsmitgliedern und dem Vorstand zugestellt wird. Der Beirat benennt einen Beiratssprecher als Mitglied für den Vorstand. 

3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Ladungen zur Mitgliederversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich an die letzte, bekannte Adresse zu richten. – Der Vorstand kann jederzeit unter Wahrung einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder und der Mitgliedsgemeinschaften dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangen. 

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin, – für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindes- tens vier Tage vor dem Termin, – schriftlich dem Vorstand zugestellt werden. Die Mit- gliederversammlung ist unbeachtlich der Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungs- änderungen mit Zweidrittelmehrheit. Die Vereinsauflösung erfordert eine Dreiviertel- mehrheit. 

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen, stimmberechtigten Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied darf nur einmal bevollmächtigt werden und hat dann zwei Stimmen. – Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

4. Die Mitgliederversammlung hat zur Aufgabe, – die Wahl des Vorstandes, wobei sich nur aktive Mitglieder mit einer abgeschlossenen Gestaltausbildung stellen können, – die Wahl des Kassenprüfers, – die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes des Geschäftsführers, des Kassenprüfungsberichtes des Kassen- prüfers und die Erteilung der Entlastung, – die Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele des Vereins, – die Beschlussfassung zum Umsetzen von allgemeinen Aufgaben im 

Sinne des Vereins, – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Alle übrigen Aufgaben, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt sind, fallen in die Kompetenzen des Vorstandes. – Die Leitung der Mitglieder- versammlung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein von ihm benannter Vertreter des Vorstandes. 

§ 9 Geschäftsführer 

Der Vorstand kann durch Beschluss einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte eines Vereins führt und den Verein nach außen hin vertritt. Der Geschäfts- führer kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Der Geschäftsführer ist Vorge- setzter etwaiger Vereinsmitarbeiter. Entscheidungen über Arbeitsverträge bleiben dem Vorstand vorbehalten. An Beschlüssen, die seinen eigenen Arbeitsvertrag betreffen, nimmt der Geschäftsführer nicht teil. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Er hat ebenfalls das Recht, an den Sitzungen der Bei- räte teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist dem Vorstand gegen- über rechenschaftspflichtig. 

§ 10 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. 

§ 11 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Verein, seinen Organen und Mitgliedern und anderen Parteien ist der Sitz des Vereins, Kassel. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einbe- rufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. – 

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren eingesetzt. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. – 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft „Amnesty international“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der zugewendeten Mittel ist zwin- gend zu bestätigen. 

§ 13 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen 

1. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder Eintrags- fähigkeit des Vereins betreffen. – 2. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mit- gliedern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.